Satzung des Ambulanten Hospizkreises Oschersleben e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Ambulanter Hospizkreis Oschersleben e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Oschersleben und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal in Stendal eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten mildtätiger Zwecke durch die ambulante Hospizarbeit. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Der Antrag eines Bewerbers auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Der Austritt ist mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres schriftlich zu erklären.
  4. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss die Chance der Anhörung eingeräumt werden.

§ 5 Finanzierung

  1. Die Finanzierung erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, erfolgt die Einladung dieses Mitgliedes an die zuletzt benannte E-Mailadresse, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat. 
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand binnen drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese unter Angabe von Tagesordnungspunkten beantragen.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Ein Mitglied kann sich zur Stimmabgabe von einem anderen Mitglied vertreten lassen, bis zu zwei Fremdstimmen. Die Vertretungsvollmacht bedarf der Schriftform.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden  und vertretenen Mitglieder gefasst. 
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  3. Vorstandsbeschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. 
  4. Der Vorstand nimmt seine Aufgaben ehrenamtlich wahr 
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  6. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend. 

§ 9 Auflösung und Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die gemeinnützige Stiftung für die Hospiz – und Palliativarbeit Aachener Straße 5, 10713 Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in seiner jeweils gültigen Fassung zu verwenden hat. Sie wird unter der 

St.-Nr.: 27/607/01392 am Finanzamt für Körperschaft Berlin geführt. 

§10 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 23.02.2013 beschlossen und tritt an diesem Tag in Kraft.

Oschersleben, den 23.02.2013

Protokollführung Frau Monika Brudlewsky

Versammlungsleitung Frau Hannelore Bauer

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